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   BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 10.81   

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BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 10.81 (https://dejure.org/1985,625)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.1985 - 4 C 10.81 (https://dejure.org/1985,625)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 1985 - 4 C 10.81 (https://dejure.org/1985,625)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Baurecht - Stellplatz - Ausgleichszahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 600
  • NVwZ 1986, 204 (Ls.)
  • DVBl 1986, 185
  • BauR 1985, 668
  • ZfBR 1985, 290
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 29.03.1968 - IV C 27.67

    Pflicht zur Schaffung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge, Bedingung und

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 10.81
    Das Bundesverwaltungsgericht hat demgemäß bereits § 2 der Reichsgaragenordnung - RGaO - und später die entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnungen über Stellplätze dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht zugeordnet (Urteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG 1 C 86.54 - BRS 4, 325; Urteil vom 4. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 27.65 - Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG 4 C 27.67 - BVerwGE 29, 261; Urteil vom 13. Juli 1979 - BVerwG 4 C 58.78 - BRS 35 Nr. 127 S. 243).

    Die Verpflichtung, auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe Stellplätze zu schaffen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß; sie stellt sich als zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar (BVerwGE 29, 261 [BVerwG 29.03.1968 - IV C 27/67]).

  • BVerwG, 13.07.1979 - 4 C 58.78
    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 10.81
    Das Bundesverwaltungsgericht hat demgemäß bereits § 2 der Reichsgaragenordnung - RGaO - und später die entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnungen über Stellplätze dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht zugeordnet (Urteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG 1 C 86.54 - BRS 4, 325; Urteil vom 4. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 27.65 - Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG 4 C 27.67 - BVerwGE 29, 261; Urteil vom 13. Juli 1979 - BVerwG 4 C 58.78 - BRS 35 Nr. 127 S. 243).

    Übrigens hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Juli 1979 - BVerwG 4 C 58.78 - (BauR 1979, 498) in einem nicht tragenden Hinweis angedeutet, es begegne keinen Bedenken, wenn der Ausgleichsbetrag zur Schaffung von Stellplätzen "irgendwo" im Stadtgebiet (vertraglich) vorgesehen werde.

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 10.81
    Sonderabgaben unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingrenzenden Schranken: Die in den Art. 104 a bis 108 GG festgelegte bundesstaatliche Finanzverfassung versagt es dem einfachen Gesetzgeber, eine öffentliche Aufgabe nach seiner Wahl im Wege der Besteuerung oder durch Erhebung einer "parafiskalischen" Sonderabgabe zu finanzieren (BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]).

    Nichtsteuerliche Sonderabgaben dürfen nicht zur Gewinnung von Mitteln für den allgemeinen Staatsbedarf, sondern nur zur Finanzierung besonderer Aufgaben eingesetzt werden (vgl. BVerfGE 37, 1 [BVerfG 05.03.1974 - 1 BvL 27/72]; 49, 343 [BVerfG 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76]; 55, 274 , f [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]erner Urteil vom 6. November 1984 in DVBl. 1985, 52 zur Investitionshilfeabgabe).

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 10.81
    Nichtsteuerliche Sonderabgaben dürfen nicht zur Gewinnung von Mitteln für den allgemeinen Staatsbedarf, sondern nur zur Finanzierung besonderer Aufgaben eingesetzt werden (vgl. BVerfGE 37, 1 [BVerfG 05.03.1974 - 1 BvL 27/72]; 49, 343 [BVerfG 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76]; 55, 274 , f [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]erner Urteil vom 6. November 1984 in DVBl. 1985, 52 zur Investitionshilfeabgabe).
  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 10.81
    Die Herstellung von Stellplätzen auf den Baugrundstücken oder in deren Nähe, wie es der "Primärverpflichtung" nach § 65 Abs. 2 und 3 HBauO entspricht, gehört weder dem Straßenverkehrsrecht noch dem Bodenrecht, sondern im Sinne der Definition des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 3, 407 [BVerfG 16.06.1954 - 1 PBvC 2/52]) dem - in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallenden - Bauordnungsrecht an.
  • BVerwG, 26.05.1955 - I C 86.54
    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 10.81
    Das Bundesverwaltungsgericht hat demgemäß bereits § 2 der Reichsgaragenordnung - RGaO - und später die entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnungen über Stellplätze dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht zugeordnet (Urteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG 1 C 86.54 - BRS 4, 325; Urteil vom 4. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 27.65 - Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG 4 C 27.67 - BVerwGE 29, 261; Urteil vom 13. Juli 1979 - BVerwG 4 C 58.78 - BRS 35 Nr. 127 S. 243).
  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 10.81
    Nichtsteuerliche Sonderabgaben dürfen nicht zur Gewinnung von Mitteln für den allgemeinen Staatsbedarf, sondern nur zur Finanzierung besonderer Aufgaben eingesetzt werden (vgl. BVerfGE 37, 1 [BVerfG 05.03.1974 - 1 BvL 27/72]; 49, 343 [BVerfG 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76]; 55, 274 , f [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]erner Urteil vom 6. November 1984 in DVBl. 1985, 52 zur Investitionshilfeabgabe).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses einer

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 10.81
    Nichtsteuerliche Sonderabgaben dürfen nicht zur Gewinnung von Mitteln für den allgemeinen Staatsbedarf, sondern nur zur Finanzierung besonderer Aufgaben eingesetzt werden (vgl. BVerfGE 37, 1 [BVerfG 05.03.1974 - 1 BvL 27/72]; 49, 343 [BVerfG 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76]; 55, 274 , f [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]erner Urteil vom 6. November 1984 in DVBl. 1985, 52 zur Investitionshilfeabgabe).
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 10.81
    Nichtsteuerliche Sonderabgaben dürfen nicht zur Gewinnung von Mitteln für den allgemeinen Staatsbedarf, sondern nur zur Finanzierung besonderer Aufgaben eingesetzt werden (vgl. BVerfGE 37, 1 [BVerfG 05.03.1974 - 1 BvL 27/72]; 49, 343 [BVerfG 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76]; 55, 274 , f [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]erner Urteil vom 6. November 1984 in DVBl. 1985, 52 zur Investitionshilfeabgabe).
  • BVerwG, 04.10.1965 - IV C 27.65

    Rechtmäßigkeit einer in einer Baugenehmigung auferlegten Verpflichtung zur

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 10.81
    Das Bundesverwaltungsgericht hat demgemäß bereits § 2 der Reichsgaragenordnung - RGaO - und später die entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnungen über Stellplätze dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht zugeordnet (Urteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG 1 C 86.54 - BRS 4, 325; Urteil vom 4. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 27.65 - Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG 4 C 27.67 - BVerwGE 29, 261; Urteil vom 13. Juli 1979 - BVerwG 4 C 58.78 - BRS 35 Nr. 127 S. 243).
  • OVG Hamburg, 12.06.2003 - 2 Bf 430/99

    Stellplatzabgaben verfassungsrechtlich unbedenklich

    Bei ihnen handelt es sich deshalb nach dem 1990 präzisierten Begriffsverständnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (etwa BVerfGE 81, 156 ff) nicht um eine nur unter strengen Voraussetzungen zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungszweck, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. August 1985 (NJW 1986, S. 600) noch angenommen hatte, in der es das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die damalige Ausgestaltung und Zweckbindung des im Hamburg zu erhebenden Ausgleichsbetrages bejaht hatte.

    Die Erhebung von Ausgleichsbeträgen für nicht hergestellte Stellplätze sei nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.11.1980, BRS Bd. 36 Nr. 142) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.8.1985, NJW 1986, 600) auch verfassungsrechtlich zulässig.

    Wenn das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. August 1985 (NJW 1986, 600) ausgeführt habe, mit der in Rede stehenden Sonderabgabe solle der durch das Bauvorhaben verursachte Kraftfahrzeugverkehr auf geeignete Stellplätze umgeleitet werden, um die öffentlichen Straßen vom ruhenden Verkehr zu entlasten und die ohne Stellplätze entstehende Gefahrenlage zu verhindern, so sei hiermit nur die allgemeine Gefahrenabwehr insbesondere auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts angesprochen.

    In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. August 1985 (a.a.O.) zu verweisen, wonach die Stellplatzpflicht bzw. die Ablösepflicht aus der Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums folge bzw. die dadurch bezweckte Entlastung den an sich stellplatzpflichtigen Grundstücken zugute komme.

    Als Surrogat der Verpflichtung, Stellplätze real herzustellen, gehört die Regelung dem Bauordnungsrecht an, für das der Bund keine Gesetzgebungskompetenz hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.8.1985, NJW 1986, 600); OVG Hamburg, Urt. v. 13.11.1980, BRS 36 Nr. 142).

    (2) Diese strengen Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 30.8.1985, a.a.O.) unter gleichzeitiger Hervorhebung des Surrogatcharakters bei dem Ausgleichsbetrag nach § 65 Abs. 4 HBauO 1969 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Februar 1974 (GVBl. S. 69) angelegt und gewahrt gesehen, der ebenso wie der hier streitige Ausgleichsbetrag nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO erhoben wurde, wenn notwendige Stellplätze auf dem Grundstück selbst oder auf einem Grundstück in der Nähe nicht hergestellt werden konnten.

    Vielmehr lehnen sie sich ersichtlich ohne eine eigenständige Bewertung der Rechtsnatur des bereits vor Jahren eingeführten Ausgleichsbetrages an das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1985 (a.a.O.) an und wollen damit ohne differenzierte Betrachtung der drei Alternativen des § 49 Abs. 1 Satz 1 HBauO die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der damals beabsichtigten Gesetzgebung untermauern, wie sich in gleicher Weise auch die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gestützt und eine Finanzierungsabgabe angenommen haben.

    c) Selbst wenn man der hier vertretenen Auffassung, dass der Ausgleichsbetrag nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO gegenleistungsabhängig ist, nicht folgen wollte, sich deshalb eine Konkurrenzsituation zur Steuer ergeben könnte und demzufolge der Ausgleichsbetrag als Sonderabgabe zu qualifizieren wäre, könnten die strengen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinen oben genannten Entscheidungen (Urt. v. 10.12.1980, a.a.O.; Beschl. v. 6.11.1984, a.a.O.; Beschl. v. 31.5.1990, a.a.O.; Beschl. v. 11.10.1994, a.a.O.) an die Zulässigkeit von Sonderabgaben gestellt hat und die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. August 1985 (a.a.O.) für den Ausgleichsbetrag nach § 65 Abs. 4 HBauO 1969 als erfüllt angesehen hat, aber nicht uneingeschränkt gelten.

    Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze und ihr folgend die Erhebung eines Ausgleichsbetrages in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG behandelt wird (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 28.7.1992, NVwZ 1993, 169; Urt. v. 30.8.1985, a.a.O.; OVG Hamburg, Urt. v. 13.11.1980, a.a.O.; Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Bd. I, Stand März 2002, Art. 52 Rdnr. 16; jeweils m.w.Nachw.).

    Mit den die Entscheidung tragenden rechtlichen Erwägungen, dass es sich bei dem im Falle tatsächlicher Herstellungshindernisse erhobenen Ausgleichsbetrag nach der Hamburgischen Bauordnung um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt, die nicht oder jedenfalls nicht vollen Umfangs an den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Sonderabgaben (mit Finanzierungszweck) aufgestellten Anforderungen gemessen werden kann, weicht das erkennende Gericht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1985 (a.a.O.) ab.

  • BVerwG, 16.09.2004 - 4 C 5.03

    Notwendige Stellplätze; Herstellungspflicht; fehlender Stellplatznachweis;

    Diese Regelung ist ebenso wie die Vorgängerregelung des § 65 HBauO a.F. dem Bauordnungsrecht und nicht dem Straßenverkehrsrecht oder dem Bodenrecht zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 10.81 - NJW 1986, 600).

    Außerdem hat er dem hamburgischen Gesetzgeber bescheinigt, Vorsorge dafür getroffen zu haben, dass das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 10.81 - a.a.O.).

    Wie aus den Gründen der Senatsentscheidung vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 10.81 - (a.a.O.) zu ersehen ist, wurde der Ausgleichsbetrag "zur Schaffung von Stellplätzen 'irgendwo' im Stadtgebiet" verwendet.

  • BVerfG, 05.03.2009 - 2 BvR 1824/05

    Keine Verletzung von Art 2 Abs.1 GG oder weiterer verfassungsmäßiger

    Es handelt sich insbesondere nicht um Regelungen des Straßenverkehrs (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG) oder des Bodenrechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG), sondern um solche des Bauordnungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 10/81 -, NJW 1986, S. 600 ; BVerwGE 122, 1 ).

    Die Verpflichtung, auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe Stellplätze zu schaffen, wenn von der Anlage ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, ist eine grundsätzlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. BVerwGE 29, 261 ; BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 10/81 -, NJW 1986, S. 600 ).

  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 50.83

    Funktion, rechtliche Einordnung und Zulässigkeit einer naturschutzrechtlichen

    Aber selbst wenn man dem nicht folgen und in der naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe eine Sonderabgabe mit Lenkungs- oder Antriebsfunktion sehen wollte, würde sie die Anforderungen erfüllen, die nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts für derartige Sonderabgaben verfassungsrechtlich geboten sind (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 10.81 - NJW 1986, 600 [BVerwG 30.08.1985 - 4 C 10/81] = ZfBR 1985, 290 zur Ablösung der Stellplatzpflicht durch Ausgleichsbeträge nach der Hamburger Bauordnung).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat auch in seinem Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 10.81 - (a.a.O.) die Homogenität des Kreises der Abgabepflichtigen bejaht, obwohl letztlich jedermann als Bauherr auftreten und damit hinsichtlich der Stellplatzpflicht abgabepflichtig werden kann.

  • VGH Hessen, 14.07.2009 - 3 A 1584/08

    Heranziehung zu einem Stellplatzablösebetrag in Höhe von 100% der

    Außerdem hat er dem hamburgischen Gesetzgeber bescheinigt, Vorsorge dafür getroffen zu haben, dass das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 10.81 - a.a.O.).

    Wie aus den Gründen der Senatsentscheidung vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 10.81 - (a.a.O.) zu ersehen ist, wurde der Ausgleichsbetrag "zur Schaffung von Stellplätzen 'irgendwo' im Stadtgebiet" verwendet.

  • BVerwG, 25.08.2021 - 4 B 3.21

    (Teil)Nichtigkeit eines Stellplatzablösevertrags

    Beschränkt der "Surrogatcharakter" der Stellplatzablöse (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 10.81 -) bzw. der Umstand, dass die Stellplatzablöse eine Sonderabgabe darstellt, das Abschlussermessen einer Kommune bei einem Stellplatzablösevertrag dahingehend, dass die Vereinbarung einer auf das Vorhaben bezogene(n) und/oder zeitlich beschränkten Ablöse wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nicht möglich ist?.

    Soweit die Beklagte mit dem Hinweis auf den Surrogatcharakter der Stellplatzablöse (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 1985 - 4 C 10.81 - Buchholz 406.421 Garagen- und Stellplatzrecht Nr. 3 S. 3 und vom 16. September 2004 - 4 C 5.03 - BVerwGE 122, 1 ; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. März 2009 - 2 BvR 1824/05 - NVwZ 2009, 837 ) und deren Einstufung als Sonderabgabe (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 4 C 5.03 - BVerwGE 122, 1 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. März 2009 - 2 BvR 1824/05 - NVwZ 2009, 837 ) die Nichtbeachtung von revisiblem Recht bei der Anwendung und Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts rügt, kann dies eine Zulassung der Revision allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Rechtssätze ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2003 - 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 S. 20 und vom 22. Dezember 2016 - 4 BN 17.16 - juris Rn. 6 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 2 BV 06.540

    Stellplatzablösung

    Die von einem Bauherrn übernommene Verpflichtung, zur Erfüllung der Stellplatzpflicht Ablösungsbeträge für die anderweitige Einrichtung von Stellplätzen zu zahlen, ist als Surrogat anzusehen (vgl. BVerwG vom 30.8.1985 Az. 4 C 10/81, juris RdNrn. 17 und 20 = NJW 1986, 600).

    Bei der Stellplatzablösung handelt es sich um eine Sonderabgabe, mit der die Vorteile bei dem Bauherrn abgeschöpft werden, der durch die Errichtung/Änderung baulicher Anlagen selbst einen Stellplatzbedarf auslöst, diesen aber nicht erfüllt (BayVGH vom 11.3.2004 Az. 2 BV 02.3044 BauR 2004, 1051; vom 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; BVerwG vom 30.8.1985 NJW 1986, 600).

  • VGH Bayern, 08.10.2020 - 2 B 20.301

    Grundstücksbezogene Wirkung der Stellplatzablösung

    Die von einem Bauherrn übernommene Verpflichtung, zur Erfüllung der Stellplatzpflicht Ablösungsbeträge für die anderweitige Einrichtung von Stellplätzen zu zahlen, ist als Surrogat anzusehen (vgl. BVerwG vom 30.8.1985 Az. 4 C 10/81, juris RdNrn. 17 und 20 = NJW 1986, 600).

    Bei der Stellplatzablösung handelt es sich um eine Sonderabgabe, mit der die Vorteile bei dem Bauherrn abgeschöpft werden, der durch die Errichtung/Änderung baulicher Anlagen selbst einen Stellplatzbedarf auslöst, diesen aber nicht erfüllt (BayVGH vom 11.3.2004 Az. 2 BV 02.3044 BauR 2004, 1051; vom 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; BVerwG vom 30.8.1985 NJW 1986, 600).

  • VG Aachen, 19.01.2007 - 2 L 432/06

    Die Einführung des gebührenpflichtigen Parkens in Einruhr ist zulässig

    Dass die landesrechtliche Regelung über die Erhebung eines Ablösungsbetrages kein besonderes Nutzungsrecht an den mit den Ablösebeträgen geschaffenen Stellplätzen einräumt, steht der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Ablösesumme im Übrigen nicht entgegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 10/81 -, NJW 1986 S. 600 und vorgehend OVG Hamburg, Urteil vom 13.11.1980 - Bf II 22/79 -, BauR 1981 S. 275 und juris.
  • VGH Bayern, 11.03.2004 - 2 BV 02.3044

    Stellplatzablöse: Keine Rückzahlungspflicht der Landeshauptstadt München

    Dass der Leistung der Stellplatzablösung über die Ermöglichung dieser Art der Erfüllung der Stellplatzherstellungsverpflichtung hinaus keine individuell zurechenbare Gegenleistung der Gemeinde gegenübersteht, ergibt sich auch aus dem - allgemein anerkannten (vgl. BayVGH v. 29.1.2004 Az. 2 B 02.1445; BVerwG v. 30.8.1985 NJW 1986, 600) - Charakter der Stellplatzablösung als Sonderabgabe.
  • BVerwG, 09.10.1992 - 4 B 208.92

    Rechtmäßigkeit der Ablösung der Stellplatzpflicht durch öffentlich-rechtlichen

  • VGH Hessen, 23.01.1989 - 12 TH 3157/87

    Rechtsnatur der Geldleistungsverpflichtung nach § 18 Abs 5 S 3 AuslG -

  • OVG Hamburg, 26.04.1990 - Bf II 51/89

    Stellplatzablösungen können nicht vom Rechtsnachfolger verlangt werden

  • VG Stuttgart, 24.01.2023 - 2 K 815/22

    Nachweis von Stellplätzen für ein Bauvorhaben; Ablösungsvereinbarung als

  • VGH Hessen, 23.01.1989 - 12 TH 3395/87

    Rechtsnatur der Geldleistungsverpflichtung nach AuslG § 18 Abs 5 S 3 -

  • VGH Hessen, 23.01.1989 - 12 TH 3518/88

    Rechtsnatur der Geldleistungsverpflichtung nach AuslG § 18 Abs 5 S 3 -

  • VGH Hessen, 23.01.1989 - 12 TH 3585/88

    Rechtsnatur der Geldleistungsverpflichtung nach AuslG § 18 Abs 5 S 3 -

  • VGH Hessen, 23.01.1989 - 12 TH 3293/87

    Rechtsnatur der Geldleistungsverpflichtung nach AuslG § 18 Abs 5 S 3 -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.1996 - 7 A 3131/95

    Bauherrengemeinschaft; Auflage; Bauschein; Stellplatzablösebetrag;

  • VGH Hessen, 23.01.1989 - 12 TH 3877/87

    Rechtsnatur der Geldleistungsverpflichtung nach AuslG § 18 Abs 5 S 3 -

  • OVG Sachsen, 29.12.2009 - 1 D 34/08

    Stellplatzablöse; Haftungsbescheid; Gehörsrüge

  • BGH, 02.11.1989 - III ZR 184/88

    Amtspflichtverletzung und verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Verpflichtung

  • VG Augsburg, 10.10.2013 - Au 5 K 13.346

    Anfechtungsklage; Nebenbestimmung; Stellplatzablöse; Stellplatzsatzung; Ermessen

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1995 - 5 S 896/95

    Geldbetrag zur Ablösung einer Stellplatzverpflichtung ist keine Sonderabgabe

  • BVerwG, 09.07.1987 - 4 B 123.87

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Irrevisibilität von

  • BVerwG, 18.03.1987 - 4 B 55.87

    Irrevisibilität von Landesrecht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2002 - 7 E 650/01

    Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung; Nichtigkeitsgründe einer

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.03.1989 - 1 A 32/88
  • VG Koblenz, 07.05.2009 - 1 K 1351/08

    Der umstrittene Steg

  • VG Berlin, 02.11.2011 - 19 K 258.09

    Bestimmung der Kosten des Grunderwerbs als einem Berechnungsfaktor bei der

  • VGH Bayern, 29.06.2009 - 15 ZB 08.1048

    Antrag auf Zulassung der Berufung; grundstücksbezogene Wirkung der

  • VG Ansbach, 06.05.1992 - AN 3 K 91.02355

    Erteilung einer Baugenehmigung unter Auflage; Herstellung von Garagen und

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